Statuten

Verein Buchserfest

1. Name und Sitz

1.1 Unter dem Namen Verein Buchserfest besteht ein Verein, der den vorliegenden Statuten und den Vorschriften in Art. 60 ff. ZGB untersteht.

1.2 Sitz des Vereins ist in Buchs SG

2. Zweck

Der Verein hat den Zweck, ein jährliches Stadtfest (Buchserfest) auf der Bahnhofstrasse zu organisieren und durchzuführen, um die kulturelle Vielfalt und das Gemeinschaftsleben in Buchs SG zu fördern. Das Buchserfest bietet den Bewohnern und Besuchern die Möglichkeit, lokale Kunst, Musik, Kultur, Gastronomie und Handwerk zu erleben und zu geniessen. Darüber hinaus dient das Buchserfest dazu, die lokale Wirtschaft anzukurbeln, Tourismus zu fördern und ein positives Image der Stadt Buchs SG zu schaffen. Der Verein arbeitet eng mit lokalen Unternehmen, Behörden, Organisationen und der Stadtverwaltung zusammen, um das Buchserfest erfolgreich zu organisieren und sicherzustellen, dass es ein beliebtes und geschätztes Ereignis in der Region ist. Der Verein kann im Sinne dieses Zwecks zusätzliche Feste durchführen.

3. Mitglieder

3.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, welche den Zweck des Vereins anerkennen und fördern.

3.2 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern nach schriftlich (auch elektronisch) eingereichtem Aufnahmegesuch. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden. Alle Standbetreiber für die vom Verein Buchserfest organisierten Anlässen müssen zwingend Mitglieder des Vereins sein.

4. Mitgliederbeitrag

4.1 Der Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung jährlich festgelegt.

4.2 Mitglieder haben für das Kalenderjahr, in welchem ihre Aufnahme erfolgt bzw. ihre Mitgliedschaft erlischt, den vollen Mitgliederbeitrag zu entrichten.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

5.1 Erlöschensgründe

Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt;
b) Ausschluss;
c) Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

5.2 Austritt

Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat auf das Ende des Kalenderjahrs schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5.3 Ausschluss

5.3.1 Der Vorstand kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen vom Verein ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich erklärt. Der Ausschluss gilt per sofort.

5.3.2 Der Ausschluss ist endgültig. Die Möglichkeit eines Rekurses an die Vereinsversammlung besteht nicht.

5.4 Tot bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

Die Mitgliedschaft ist weder vererblich noch rechtsgeschäftlich übertragbar.

6. Organisation des Vereins

6.1 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Revisionsstelle [der Revisor].

6.2 Vereinsversammlung

6.2.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
b) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Jahresbudgets und des Berichts der Revisionsstelle [des Revisors];
c) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle [des Revisors]
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Jahresbudgets;
e) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Revisionsstelle [des Revisors];
f) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
g) Änderung der Statuten;
h)Auflösung des Vereins;
i) Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Vereinsversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten ist.

6.2.2 Die ordentliche Vereinsversammlung findet innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres statt. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand und enthält die Traktanden, die Anträge des Vorstandes sowie den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Bericht der Revisionsstelle.

6.2.3 Anträge von Mitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung sind schriftlich und spätestens bis 10 Tage vor der Vereinsversammlung an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ergänzt die Traktandenliste um die fristgerecht eingegangenen Anträge und lässt die Versammlung über die neue Traktandenliste abstimmen.

6.2.4 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag mit schriftlicher Begründung von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung.

6.2.5 Den Vorsitz der Vereinsversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident des Vorstandes oder ein anderer von der Vereinsversammlung gewählter Tagespräsident. Der Vorsitzende bezeichnet einen Protokollführer und 2 stimmberechtigte Mitglieder für die Ermittlung von Abstimmungs- und Wahlergebnissen (Stimmenzähler).

6.2.6 Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Die Mitglieder sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.

6.2.7 Abstimmungen und Wahlen finden offen oder auf Beschluss der Vereinsversammlung schriftlich statt.

6.2.8 Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme und kann sich mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen.

6.2.9 Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht eine zwingende Vorschrift des Gesetzes oder die Statuten etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

6.3 Vorstand

6.3.1 Der Vorstand besteht aus 5-7 Mitgliedern. Sie werden von der Vereinsversammlung für die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

6.3.2 Die Vereinsversammlung wählt den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt die Zeichnungsberechtigung. Es gilt Kollektivunterschrift. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuar und Kassier und Beisitzern. Ämterkumulation ist zulässig.

6.3.3 Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins. Er kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach dem Gesetz oder den Statuten der Vereinsversammlung zugeteilt sind. Es sind dies insbesondere:
a) Führung der laufenden Geschäfte und Organisation des Vereins;
b) Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlungen;
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
d)Buchführung.

6.3.4 Der Vorstand wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind zu protokollieren.

6.3.5 Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

6.4 Revisionsstelle [Revisor]

6.4.1 Die Vereinsversammlung kann eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, welche nicht zwingend Mitglied des Vereins sein müssen, als Revisionsstelle [bzw. Revisor] für die Dauer von einem Amtsjahr wählen. Das Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

6.4.2 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Das erste Geschäftsjahr dauert vom Gründungsdatum bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft.

6.4.3 Die Revisionsstelle erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.

7. Vereinsvermögen, Haftung und Nachschusspflicht

7.1 Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen.

7.2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

8. Statutenänderungen und Auflösung

8.1 Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von mindestens der Hälfte der an der Versammlung anwesenden Mitgliedern.

8.2 Im Falle der Auflösung bestimmt die Vereinsversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.

9. Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 20.2.2024 genehmigt und treten sofort in Kraft.